Rechtsprechung
VGH Bayern, 31.05.2011 - 3 ZB 09.1314 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Beamtenrecht; Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund Versorgungsausgleichs; Änderung auf Grund veränderter Rechtsverhältnisse; zum Anspruch eines geschiedenen Ruhestandsbeamten auf Erteilung einer Auskunft über die Entwicklung seiner während der Ehezeit erworbenen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein (Ruhestands-)Beamter hat gegenüber seinem Dienstherrn einen Auskunftsanspruch über die Entwicklung seiner erworbenen Versorgungsanwartschaften aufgrund des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips; Materieller Auskunftsanspruch eines (Ruhestands-)Beamten über die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ein (Ruhestands-)Beamter hat gegenüber seinem Dienstherrn einen Auskunftsanspruch über die Entwicklung seiner erworbenen Versorgungsanwartschaften aufgrund des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips; Materieller Auskunftsanspruch eines (Ruhestands-)Beamten über die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 21.04.2009 - W 1 K 08.2183
- VGH Bayern, 31.05.2011 - 3 ZB 09.1314
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 11.04.2006 - 3 ZB 05.1894
Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2011 - 3 ZB 09.1314
Im Vordergrund stehen dabei die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen, so dass es keine Frage sein kann, dass der Dienstherr einem aktiven Beamten bzw. einem bereits im Ruhestand befindlichen Beamten die Höhe seiner gegenwärtigen Bezüge spezifisch auf seine ganz persönliche Situation zugeschnitten und in allen zum Verständnis notwendigen Einzelheiten erläutert (vgl. Senatsbeschluss vom 11.4.2006 Az. 3 ZB 05.1894 RdNr. 13 zu Art. 86 BayBG a.F.).In der (auch vom Verwaltungsgericht zitierten) Entscheidung vom 11. April 2006 (Az. 3 ZB 05.1894) wurde nämlich dahingehend entschieden, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Auskunftsbereitschaft und eine Nachprüfungspflicht zu den beamtenrechtlichen Rechtsbeziehungen, insbesondere auch zu Besoldung und Versorgung, als eine ureigenste Dienstherrnpflicht gebietet.